RS Vwgh 1990/9/19 90/03/0111

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV §1;
AtemalkoholmeßgeräteV §3;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0022 E 28. Juni 1989 RS 6

Stammrechtssatz

Gendarmeriebeamten, welche für Untersuchungen mit Alkomaten besonders geschult sind, wobei sich die Schulung gemäß § 3 der V über Atemalkoholmessgeräte auch auf die Wirkungsweise, Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Geräte zu erstrecken hatte, muss die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso kein brauchbares Ergebnis zustandegekommen ist, zugemutet werden.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030111.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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