RS Vwgh 1990/9/19 90/01/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §39 Abs2;

Rechtssatz

Im Zeitpunkt einer vorläufigen Beschlagnahme ist nicht zu beurteilen, ob die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich für verfallen erklärt werden können oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010054.X01

Im RIS seit

19.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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