RS Vwgh 1990/9/19 88/13/0234

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht

Norm

UmwG 1954 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine AG, die durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter (hier eine andere AG) umgewandelt wurde, ist mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister rechtlich nicht mehr existent, die übernehmende AG ist ihre Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 5 Abs 1 UmwandlungsG). Ein an die ursprüngliche AG gerichteter Bescheid geht ins Leere (Hinweis B 16.6.1987, 87/14/0076).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988130234.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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