RS Vwgh 1990/9/19 89/03/0169

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;

Rechtssatz

Das Ausmaß der Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, welches die Erteilung der Ausnahmebewilligung ausschließt, ist darin zu finden, daß durch die (zusätzliche) Anbringung einer Ankündigung die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wäre. Das Vorhandensein von Bodenmarkierungen im Bereich der Kreuzung, vor der die Ankündigung angebracht werden soll, und die Tatsache, daß vor der Kreuzung mehrere Verkehrszeichen aufgestellt sind, vermögen für sich allein nicht die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung durch die zusätzliche Anbringung der Ankündigung zu rechtfertigen. Vielmehr wird es im Einzelfall entsprechender Feststellungen, allenfalls unter Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen (etwa aus dem Gebiete der Verkehrspsychologie) bedürfen, wobei allerdings bei der ausschließlich der Behörde obliegenden rechtlichen Beurteilung der nach § 84 Abs 3 StVO erforderlichen Voraussetzungen ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen ist (Hinweis E 14.3.1985, 85/02/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030169.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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