RS Vwgh 1990/9/19 89/13/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 509;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0052 E 5. April 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Soll eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 303 Abs 4 BAO auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung zulässig sein, dann muß aktenmäßig erkennbar sein, daß dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat. Eine nachträglich anders geartete rechtliche Beurteilung oder Würdigung des schon bekannt gewesenen Sachverhalts allein rechtfertigt einen behördlichen Eingriff in die Rechtskraft nicht (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Wien 1980, S 727 und die dort angeführte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130245.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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