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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 509;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0052 E 5. April 1989 RS 1Stammrechtssatz
Soll eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 303 Abs 4 BAO auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung zulässig sein, dann muß aktenmäßig erkennbar sein, daß dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat. Eine nachträglich anders geartete rechtliche Beurteilung oder Würdigung des schon bekannt gewesenen Sachverhalts allein rechtfertigt einen behördlichen Eingriff in die Rechtskraft nicht (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Wien 1980, S 727 und die dort angeführte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130245.X01Im RIS seit
11.07.2001