RS Vwgh 1990/9/19 89/13/0245

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 509;

Rechtssatz

Werden der Abgabenbehörde erst nach Erlassung der Abgabenbescheide konkrete Umstände über die Vermietungstätigkeit und die Beschaffenheit des vermieteten Wohnhauses des Abgabepflichtigen bekannt und führen diese Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliegt oder nicht, so bildet dies einen Grund zur amtswegigen Wiederaufnahme. Hiebei ist es nicht von Bedeutung, ob diese Umstände anderen Abgabenbehörden bereits bekannt waren, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen ist (Hinweis E 13.5.1986, 83/14/0089, 0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130245.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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