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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise des Asylwerbers aus seiner Heimat zurückliegen (behaupteter Vorfall aus dem Jahr 1981, behauptete Verurteilung aus dem Jahr 1948), sind nicht mehr in die Betrachtung einzubeziehen (Hinweis E 16.12.1987, 87/01/0299).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010036.X01Im RIS seit
19.09.1990Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009