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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 509;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0048 E 22. Jänner 1985 VwSlg 5952 F/1985 RS 3Stammrechtssatz
Für die "Rentabilitätsberechnung" ist von den Einnahmen auszugehen, die auf Grund des in den Streitjahren bestehenden Bestandvertrages erzielt werden, und nicht von Einnahmen, die möglicherweise ein allfälliger späterer Bestandvertrag eröffnet, dessen Abschluß selbst zum Zeitpunkt, in dem der angefochtene Bescheid erging, noch ungewiß war. Höhere Mieteinnahmen, die auf Grund eines späteren Mietvertrages anfallen, könnten allenfalls dazu führen, daß die Vermietung und Verpachtung später von einer "Liebhaberei" zu einer Einkunftsquelle wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130245.X07Im RIS seit
11.07.2001