RS Vwgh 1990/9/19 89/13/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs4;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litb;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 509;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0048 E 22. Jänner 1985 VwSlg 5952 F/1985 RS 3

Stammrechtssatz

Für die "Rentabilitätsberechnung" ist von den Einnahmen auszugehen, die auf Grund des in den Streitjahren bestehenden Bestandvertrages erzielt werden, und nicht von Einnahmen, die möglicherweise ein allfälliger späterer Bestandvertrag eröffnet, dessen Abschluß selbst zum Zeitpunkt, in dem der angefochtene Bescheid erging, noch ungewiß war. Höhere Mieteinnahmen, die auf Grund eines späteren Mietvertrages anfallen, könnten allenfalls dazu führen, daß die Vermietung und Verpachtung später von einer "Liebhaberei" zu einer Einkunftsquelle wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130245.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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