RS Vwgh 1990/9/19 89/13/0245

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §28 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 509;

Rechtssatz

Einkommensteuerbescheide entfalten jeweils nur für die von ihnen betroffenen Zeiträume Rechtskraftwirkungen. Die Beurteilung eines für die Abgabenfestsetzung erheblichen Umstandes in einem Einkommensteuerbescheid entfaltet - wenn sich nicht aus dem Gesetz selbst Abweichendes ergibt - keine bindende Wirkung für die Folgejahre (hier: keine Bindungswirkung für die Behörde nach Gewährung einer Zehntelabsetzung für eine Großreparatur an einem Miethaus in den Folgejahren).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130245.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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