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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §28 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 509;Rechtssatz
Einkommensteuerbescheide entfalten jeweils nur für die von ihnen betroffenen Zeiträume Rechtskraftwirkungen. Die Beurteilung eines für die Abgabenfestsetzung erheblichen Umstandes in einem Einkommensteuerbescheid entfaltet - wenn sich nicht aus dem Gesetz selbst Abweichendes ergibt - keine bindende Wirkung für die Folgejahre (hier: keine Bindungswirkung für die Behörde nach Gewährung einer Zehntelabsetzung für eine Großreparatur an einem Miethaus in den Folgejahren).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130245.X08Im RIS seit
11.07.2001