RS Vwgh 1990/9/19 89/03/0169

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs5;
StVO 1960 §84 Abs3;

Rechtssatz

Der Eintritt oder gar das signifikante Ansteigen von Verkehrsunfällen im Gefolge der Anbringung einer bewilligten Ankündigung ist ein Grund für den zufolge der sinngemäßen Anwendung des § 82 Abs 5 letzter Satz StVO zwingend vorgeschriebenen Widerruf der Bewilligung, weil dann die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs feststeht und damit eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030169.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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