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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Erhebt eine Partei keine Berufung, wird der betreffende Bescheid aber auch nicht infolge eines Rechtsmittels eines Dritten zum Nachteil der Partei abgeändert, so ist die von dieser Partei erhobene Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges durch die Partei unzulässig und daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG und § 34 Abs 3 VwGG zurückzuweisen (Hinweis B 14.5.1985, 83/05/0085).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060043.X01Im RIS seit
20.09.1990