RS Vwgh 1990/9/20 90/06/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Erhebt eine Partei keine Berufung, wird der betreffende Bescheid aber auch nicht infolge eines Rechtsmittels eines Dritten zum Nachteil der Partei abgeändert, so ist die von dieser Partei erhobene Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges durch die Partei unzulässig und daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG und § 34 Abs 3 VwGG zurückzuweisen (Hinweis B 14.5.1985, 83/05/0085).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060043.X01

Im RIS seit

20.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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