RS Vwgh 1990/9/20 90/06/0053

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Tir 1989 §27 Abs3;
WEG 1975 §13 Abs2;

Rechtssatz

Es steht jedem Wohnungseigentümer frei, im Rechtsweg die Unterlassung wesentlicher Änderungen eines Wohnungseigentumsobjektes zu begehren, die ein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen und ohne Ersetzung der Zustimmung durch den Außerstreitrichter nach § 13 Abs 2 WEG 1975 vornimmt bzw vorzunehmen beabsichtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060053.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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