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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §27 Abs3;Rechtssatz
Es steht jedem Wohnungseigentümer frei, im Rechtsweg die Unterlassung wesentlicher Änderungen eines Wohnungseigentumsobjektes zu begehren, die ein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen und ohne Ersetzung der Zustimmung durch den Außerstreitrichter nach § 13 Abs 2 WEG 1975 vornimmt bzw vorzunehmen beabsichtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060053.X04Im RIS seit
11.07.2001