RS Vwgh 1990/9/20 86/07/0191

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Anordnungen, der bewilligte Bewässerungsteich und seine Umgebung seien "stets in einwandfreiem Zustand zu halten", es sei "zu verhindern, daß durch bzw über den Weiher das Grundwasser verschmutzt oder verseucht" werde, und es dürften "Kunstdünger und Giftstoffe" nicht eingebracht werden, sowie ferner die Anordnung, zwei Tafeln mit der Aufschrift "Baden verboten" aufzustellen, sind von vornherein nicht dazu angetan, negative Einflüsse wirksam abzuwehren, sondern stellen lediglich allgemein gehaltene Verbote dar, deren Einhaltung in keiner Weise sichergestellt ist und im konkreten Fall offenbar laut einem Gutachten: "bedingt durch den nicht zu unterbindenden Schadstoffeintrag" auch nicht sichergestellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070191.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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