RS Vwgh 1990/9/21 90/11/0041

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs4a;

Rechtssatz

Der Behörde ist eine "Verlängerung" der befristet erteilten Lenkerbrechtigung nach ihrem Erlöschen verwehrt, würde dies doch eine zum Teil (nämlich in bezug auf den Zeitraum zwischen dem Erlöschen der Lenkerberechtigung und der Bescheiderlassung) "rückwirkende" Erteilung der Lenkerbrechtigung bedeuten (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Das ändert aber nichts daran, daß die Behörde über den Antrag auf "Verlängerung", der in Wirklichkeit als solcher auf Erteilung einer (nach Ablauf der Befristung gültigen) Lenkerberechtigung anzusehen ist, zu entscheiden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110041.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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