RS Vwgh 1990/9/21 89/17/0050

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L82259 Garagen Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §4 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §40 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §41 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §43;
LAO Wr 1962 §3 Abs1;
LAO Wr 1962 §3 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0016 E 23. Oktober 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung und Einhebung der Ausgleichsabgabe gilt der Ausspruch in der Baubewilliung, um wieviel die Zahl der vorgeschriebenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt. Die Bemessung durch gesonderten Bescheid nach § 43 WGG ist für die Entstehung des Abgabenanspruches ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170050.X01

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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