RS Vwgh 1990/9/21 90/11/0041

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0001 E 17. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

War für das Ergebnis eines ärztlichen Gutachtens der Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle ausschlaggebend und dieser Befund im Zeitpunkt der Bescheiderlassung älter als ein Jahr, so stellt das ärztliche Gutachten keine taugliche Entscheidungsgrundlage mehr dar.

Schlagworte

Gutachten Auswertung fremder Befunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110041.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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