RS Vwgh 1990/9/21 87/17/0223

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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L34009 Abgabenordnung Wien
L82259 Garagen Wien

Norm

GaragenG Wr 1957 §41 Abs2;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §193;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;

Rechtssatz

Wird im Haftungsbescheid erster Instanz sowie in der bekämpften Berufungsvorentscheidung lediglich die Höhe des offenen Abgabenrückstandes global angeführt, nicht jedoch dargelegt, wie sich diese Summe errechnet, und wird während des Laufes des Verfahrens vor der Berufungsbehörde durch ein Schreiben dieser Behörde an den Haftungspflichtigen sowohl die Höhe der Abgabenschuldigkeit samt Nebengebühren detailliert aufgeschlüsselt, als auch die Höhe der dem Abgabenschuldner bewilligten Teilzahlungen dargelegt, so ist damit der der Abgabenbehörde erster Instanz unterlaufene Begründungsmangel saniert (Hinweis E 10.5.1979, 1429/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170223.X05

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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