RS Vwgh 1990/9/21 90/11/0044

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

ABGB §186;
ABGB §40;
ABGB §42;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Rechtssatz

Als "familiäre Interessen" des Wehrpflichtigen sind jedenfalls solche schwerwiegenden Interessen zu bejahen, die der Wehrpflichtige in Ansehung seiner Ehegattin, jedes seiner Verwandten in gerader (sowohl aufsteigender als auch absteigender) Linie (entsprechend der Diktion des § 42 ABGB) und seiner Geschwister hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110044.X02

Im RIS seit

21.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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