RS Vwgh 1990/9/24 90/19/0273

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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L65006 Jagd Wild Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG Stmk 1986 §11;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wohl ist es dem Gemeinderat bei Vorliegen eines auf das ungeteilte Gemeindejagdgebiet lautenden, im Sinne des § 24 Abs 3 Stmk JagdG 1986 für den Gemeinderat verbindlichen Pächtervorschlages verwehrt, gemäß § 11 Stmk JagdG 1986 die Teilung des Gemeindejagdgebietes zu beschließen

(Hinweis E 21.9.1988, 87/03/0278, 88/03/0060); ein dennoch gefaßter Teilungsbeschluß wäre gesetzwidrig und könnte nach § 11 Stmk JagdG 1986 nicht genehmigt werden. Dem in einem gemäß § 24 Abs 3 Stmk JagdG 1986 eingebrachten Pächtervorschlag aufscheinenden Pachtwerber erwächst jedoch kein subjektives öffentliches Recht auf Pachtung der Gemeindejagd

(Hinweis E 4.5.1988, 88/03/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190273.X02

Im RIS seit

24.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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