Index
L65006 Jagd Wild SteiermarkNorm
JagdG Stmk 1986 §11;Rechtssatz
Wohl ist es dem Gemeinderat bei Vorliegen eines auf das ungeteilte Gemeindejagdgebiet lautenden, im Sinne des § 24 Abs 3 Stmk JagdG 1986 für den Gemeinderat verbindlichen Pächtervorschlages verwehrt, gemäß § 11 Stmk JagdG 1986 die Teilung des Gemeindejagdgebietes zu beschließen
(Hinweis E 21.9.1988, 87/03/0278, 88/03/0060); ein dennoch gefaßter Teilungsbeschluß wäre gesetzwidrig und könnte nach § 11 Stmk JagdG 1986 nicht genehmigt werden. Dem in einem gemäß § 24 Abs 3 Stmk JagdG 1986 eingebrachten Pächtervorschlag aufscheinenden Pachtwerber erwächst jedoch kein subjektives öffentliches Recht auf Pachtung der Gemeindejagd
(Hinweis E 4.5.1988, 88/03/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190273.X02Im RIS seit
24.09.1990