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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Eine auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Bf durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde
(Hinweis B VS 2.7.1981, 671/80,672/80, VwSlg 10511 A/1981).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190273.X01Im RIS seit
24.09.1990