RS Vwgh 1990/9/24 90/19/0273

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Bf durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde

(Hinweis B VS 2.7.1981, 671/80,672/80, VwSlg 10511 A/1981).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190273.X01

Im RIS seit

24.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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