Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §5 idF 2003/I/101;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie den Hofrat MMag. Maislinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 31. Jänner 2006, Zl. 264.148/0-XV/54/05, betreffend Behebung eines Bescheides in einer Asylangelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG (mitbeteiligte Partei: F), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie den Hofrat MMag. Maislinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 31. Jänner 2006, Zl. 264.148/0-XV/54/05, betreffend Behebung eines Bescheides in einer Asylangelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mitbeteiligte Partei: F), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste im Oktober 2003 in das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten ein und stellte am 13. Dezember 2004 in Italien einen Asylantrag. Im August 2005 reiste er in das Bundesgebiet ein und brachte am 9. August 2005 einen (weiteren) Asylantrag ein.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Mitbeteiligten mit Bescheid vom 10. September 2005 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" Italien zuständig sei, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Mitbeteiligten mit Bescheid vom 10. September 2005 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" Italien zuständig sei, und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Amtsbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die gegen diesen Bescheid erhobene Amtsbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Rechtsansicht zugrunde, es sei unter dem Gesichtspunkt einer allenfalls drohenden Kettenabschiebung nach Nigeria entscheidungswesentlich, ob der Mitbeteiligte im Falle seiner vollzogenen Ausweisung von Österreich nach Italien dort ein Art. 13 EMRK entsprechendes Verfahren vorfinde, in welchem geprüft werde, ob die von ihm in seinem Herkunftsstaat befürchtete Gefährdung tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehe. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2002/20/0582, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, bereits ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass die belangte Behörde nicht den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt hat. Die in diesem Erkenntnis enthaltenen Erwägungen lassen sich auch auf die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtslage nach der Asylgesetz-Novelle 2003 übertragen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095). Dem angefochtenen Bescheid liegt die Rechtsansicht zugrunde, es sei unter dem Gesichtspunkt einer allenfalls drohenden Kettenabschiebung nach Nigeria entscheidungswesentlich, ob der Mitbeteiligte im Falle seiner vollzogenen Ausweisung von Österreich nach Italien dort ein Artikel 13, EMRK entsprechendes Verfahren vorfinde, in welchem geprüft werde, ob die von ihm in seinem Herkunftsstaat befürchtete Gefährdung tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehe. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2002/20/0582, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, bereits ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass die belangte Behörde nicht den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt hat. Die in diesem Erkenntnis enthaltenen Erwägungen lassen sich auch auf die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtslage nach der Asylgesetz-Novelle 2003 übertragen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095).
Durch die Heranziehung des Art. 13 EMRK als Maßstab für die Auseinandersetzung mit der Asylrechtslage und -praxis in Italien statt einer ganzheitlichen Gefahrenbeurteilung unter dem Gesichtspunkt des "real risk" im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Durch die Heranziehung des Artikel 13, EMRK als Maßstab für die Auseinandersetzung mit der Asylrechtslage und -praxis in Italien statt einer ganzheitlichen Gefahrenbeurteilung unter dem Gesichtspunkt des "real risk" im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 25. November 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006200044.X00Im RIS seit
22.01.2009Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009