TE Vfgh Beschluss 2003/11/7 B1202/03

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Veröffentlicht am 07.11.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1
ZPO §68 Abs1

Leitsatz

Nachträgliche Einschränkung der bewilligten Verfahrenshilfe auf die Befreiung von der Entrichtung von Gebühren nach bereits erfolgter Bestellung eines Verfahrenshelfers

Spruch

Die dem Einschreiter H R H, ..., vertreten durch ..., gewährte Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 24. Juli 2003, Zl. ..., wird in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG im Umfang des §64 Abs1 Z2 und Z3 ZPO für erloschen erklärt.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragte durch seine Rechtsvertreter die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang des §64 Abs1 ZPO zur Beschwerdeführung gegen den genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2003 (ONr. 2) wurde die Verfahrenshilfe gewährt; in der Folge bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Vorarlberg einen Verfahrenshelfer.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 teilte der Einschreiter mit, dass "versehentlich" Verfahrenshilfe im vollen Umfang des §64 Abs1 ZPO beantragt worden sei, und schränkte seinen Antrag auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 ZPO ein.

Die bewilligte Verfahrenshilfe war deshalb im Umfang des §64 Abs1 Z2 und Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären (vgl. VfGH 7.11.1995, B2602/95, mwN).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1202.2003

Dokumentnummer

JFT_09968893_03B01202_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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