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41/03 Personenstandsrecht;Norm
NÄG 1938 §1 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des C A in H, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. September 2008, Zl. IVW6-P-33/001-2008, betreffend eine Namensänderung (mitbeteiligte Partei: mj. R C, vertreten durch seine Mutter N C in H), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der am 10. Jänner 2004 geborene mj. Mitbeteiligte ist ein eheliches Kind des Beschwerdeführers und führte dessen Namen. Die Ehe der Eltern des Kindes wurde geschieden (rechtskräftig seit Mai 2007). Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom August 2007 wurde der Mutter des Kindes die alleinige Obsorge übertragen und der Antrag des Beschwerdeführers (des Vaters), ihm ein Besuchsrecht einzuräumen, abgewiesen. Im September 2007 nahm die Mutter ihren früheren Familiennamen "C" wieder an. Mit schriftlicher Eingabe vom 30. Oktober 2007 beantragte sie (nach dem Zusammenhang: als Vertreterin des Kindes) bei der Behörde erster Instanz die Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten auf C. Der Beschwerdeführer äußerte sich ablehnend: In seinem Kulturkreis (mit türkischem Hintergrund), dem im Übrigen auch die Mutter und das Kind angehörten, sei es als unvorstellbar anzusehen, dass ein eheliches Kind nicht den Familiennamen des Vaters trage. Eine derartige Konstellation würde im gesamten familiären Umfeld Befremden auslösen und sich damit auch nachteilig auf das Kindeswohl auswirken.
Die erstinstanzliche Behörde holte durch ihre Abteilung "Jugendwohlfahrt" eine Stellungnahme (vom 21. Februar 2008) einer Diplom-Sozialarbeiterin ein. Diese äußerte sich dahin, dass Mutter und Kind in unmittelbarer Wohnumgebung der mütterlichen Eltern und Geschwister wohnten und von diesen umfangreiche Unterstützung erhielten. Die Sozialisation des Kindes finde somit unter wesentlicher Einflussnahme der mütterlichen Großfamilie statt, die den nunmehrigen Familiennamen der Mutter trage. Das Kind sei in der Vergangenheit durch das Miterleben physischer und psychischer Gewalt des Vaters gegen die Mutter in seiner Entwicklung akut belastet worden. Auch das Kind wolle so wie die Mutter heißen. Die Mutter strebe die Namensänderung auch an, um damit eine Stigmatisierung des Kindes durch den Familiennamen des Vaters, der derzeit eine Haftstrafe verbüße, hintanzuhalten. Die beantragte Namensänderung sei daher dem Wohl des Kindes nicht abträglich.
Der Vater äußerte sich ablehnend und bemängelte insbesondere, es sei nicht richtig, dass das Kind und seine Mutter von der mütterlichen Großfamilie umfangreiche Unterstützung erhielten. Vielmehr werde das Kind von der Familie der Mutter abgelehnt. Zweck der Namensänderung sei somit nicht die Verhinderung einer Stigmatisierung für das Kind, sondern vielmehr eine Desavouierung des Vaters. Zudem stünden die Feststellungen der Diplom-Sozialarbeiterin auch im Widerspruch zu den Angaben der Mutter im Scheidungs- bzw. Pflegschaftsverfahren, in welchen sie jeweils ein positives Vaterbild gezeichnet habe. Was den behaupteten Wunsch des Kindes anlange, so könne sich dieses auf Grund seines Alters noch nicht über die Bedeutung eines Familiennamens im Klaren sein.
Die Diplom-Sozialarbeiterin erwiderte hierauf, dass es aus ihrer Sicht keine Anhaltspunkte gebe, wonach die beantragte Namensänderung dem Wohl des Kindes abträglich sein könnte.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 14. Mai 2008 wurde antragsgemäß entschieden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass sich die beantragte Änderung des Familiennamens für das Kind insoweit als vorteilhaft erweisen könnte, als dadurch die Namensverschiedenheit zu seiner nächsten Bezugsperson, nämlich der Mutter, beseitigt würde. Es dürfe nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass das Kind die meiste Zeit mit seiner Mutter verbringe und es damit auch einen Großteil seiner sozialen Kontakte (Kindergarten, Freundeskreis, etc.) über die Mutter unterhalte, sodass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auch nach außen eine namensmäßige Identifikation mit dem obsorgeberechtigten Elternteil für das Kindeswohl vorteilhaft erscheine. Dies entspreche auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wurde näher ausgeführt). Im Beschwerdefall treffe dies deshalb ganz besonders zu, weil das Kind zu seinem Vater derzeit überhaupt keine Kontakte pflege bzw. pflegen könne. Die belangte Behörde habe nicht die Notwendigkeit der Änderung des Familiennamens zu beurteilen, sondern lediglich zu prüfen, ob die im Allgemeinen im Sinne des Kindeswohls gelegene Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit jenem der Mutter im konkreten Fall dem Kindeswohl ausnahmsweise abträglich wäre. Dies sei nicht der Fall. Den Bedenken des Vaters angesichts des Hintergrundes eines türkischen Kulturkreises sei zu entgegnen, dass das Kind ebenso wie seine Mutter österreichischer Staatsbürger sei und seit seiner Geburt durchgehend in Österreich "hauptgemeldet" (gemeint wohl: aufhältig) sei. Es sei daher davon auszugehen, dass weder derzeit noch in Zukunft die türkische Kultur- und Werteordnung für das Kind die Bedeutung habe bzw. haben werde, welche der Beschwerdeführer dieser offenbar beimesse. Obwohl der Beschwerdeführer bereits jahrelang in Österreich wohne, sei seine Argumentation nach wie vor nur von seiner Herkunft geprägt, sodass die Namensänderung des Kindes für ihn wohl eine subjektive Härte bedeuten möge. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass im Namensänderungsverfahren nicht die Interessen des Vaters zu prüfen seien, sondern lediglich jene des Kindes. Wenn der Vater in seiner Berufung hervorhebe, dass ihm das Kind sehr viel bedeute und er somit hoffe, er könne in Zukunft eine Bezugsperson für das Kind werden, so stehe dem ein geänderter Familienname des Kindes jedenfalls nicht entgegen (wurde unter Hinweis auf hg. Judikatur näher dargelegt). Hinsichtlich seines Einwandes, dass die Erhebungen der Jugendabteilung der erstinstanzlichen Behörde für die Prüfung des Kindeswohles unzureichend gewesen wären, sei dazu grundsätzlich festzustellen, dass durch die Namensänderung für das Kind kein Vorteil entstehen müsse, maßgeblich sei vielmehr, dass sie sich nicht nachteilig auf das Kindeswohl auswirke. Derartiges sei im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Angehörigen der Mutter das Kind tatsächlich ablehnten, so stehe dieser bedauerliche Umstand jedenfalls in keinem Zusammenhang mit der Namensänderung.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, in der mit 1. Mai 1995 in Kraft getretenen Fassung des Namensrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1995, lauten:
"§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
...
(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
...
8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist;
9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
...
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
...
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;"
Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er der Angleichung des Familiennamens seines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, auch zum Ausdruck gebracht, allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen des Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. März 2005, Zl. 2005/06/0019, mit Hinweis auf die Vorjudikatur, auf welches Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann). Eine solche Ausnahmesituation, die im Beschwerdefall gegen die Namensänderung spräche, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen:
Der Beschwerdeführer trägt zwar vor, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil nicht erhoben worden sei, ob, wie vorgebracht, die Angehörigen der Mutter das Kind ablehnten oder nicht, weil dies durchaus für die Namenswahl relevant sei. Es sei nämlich für ein Kind, welches von den Angehörigen der Mutter abgelehnt werde, jedenfalls nachteiliger, wenn es dann auch noch denselben Familiennamen wie diese Angehörigen, die es ablehnten, habe. Weiters sei auch die Namenswahl ein Ausdruck der Zugehörigkeit und es wäre in diesem Fall für das Kind besser, den bisherigen gemeinsamen Familiennamen des nunmehr geschiedenen Ehepaares bzw. den Familiennamen des Vaters weiterzuführen, damit auch dokumentiert werde, dass das Kind auch noch andere Angehörige habe und somit auch eine Zugehörigkeit zu Familienmitgliedern bestehe, die das Kind nicht ablehnten. Auch dies sei nicht ausreichend erhoben worden.
Dem ist allerdings zu entgegnen, dass die Mutter des Kindes ihren früheren Namen wieder angenommen hat und das Kind, das bei seiner obsorgeberechtigten Mutter lebt, nun ebenso wie diese heißen soll, was ein im Gesetz ausdrücklich genannter Grund für eine Namensänderung ist; darauf kommt es, wie zuvor dargelegt, entscheidend an. Sollten auch die Angehörigen der Mutter das Kind ablehnen (was, wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, bedauerlich wäre), kann darin, dass das Kind nicht so, wie angestrebt (und bewilligt) wie die Mutter und die mütterlichen Verwandten, sondern weiterhin wie der Vater und seine Angehörigen heißen sollte, dies schon im Hinblick darauf, dass es vor allem auf die unbestritten gegebene enge Verbindung der obsorgeberechtigten Mutter mit dem mitbeteiligten Kind ankommt, nicht als Gefährdung des Kindeswohles qualifiziert werden.
Eine besondere Ausnahmesituation, die gegen die Namensänderung spräche oder auch die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens durch einen Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren geboten hätte erscheinen lassen, ist daher nicht ersichtlich. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Berufung durch die belangte Behörde kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Da sich somit schon aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. November 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060217.X00Im RIS seit
15.01.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009