RS Vwgh 1990/9/25 90/05/0043

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §40;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Dem Umstand, daß der Besch nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens Schritte unternommen hat, um weitere Verwaltungsübertretungen zu vermeiden, kommt keine rechtliche Bedeutung zu.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050043.X10

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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