RS Vwgh 1990/9/25 90/04/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
GewO 1973 §348 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §358 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer meint, sein Ansuchen sei nicht als solches um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage § 77 Abs 1 GewO zu verstehen gewesen, weil er - was der Behörde bekanntgewesen sei - nicht vom Vorliegen der Merkmale einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage des Schießstandes ausgegangen sei. Dem steht ein nach objektiven Maßstäben zu beurteilender Inhalt des Genehmigungsansuchens entgegen, aus dem insbesondere nicht zu entnehmen ist, daß es sich bei diesem um einen Feststellungantrag im Sinne des § 358 Abs 1 GewO gehandelt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040024.X04

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten