RS Vwgh 1990/9/25 86/07/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §59 Abs1;
VwGG §59 Abs2;
VwGG §59 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0038 E 17. Juni 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Über den vom Beschwerdeführer ziffernmäßig angesprochenen Betrag für Schriftsatzaufwand kann bei der Entscheidung über den Aufwandersatz nicht hinausgegangenen werden.

Schlagworte

Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070263.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten