TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/27 2006/07/0011

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15103030;
E3R E15103030;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2A;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2B;
31975L0442 Abfallrahmen-RL;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV;
62000CJ0006 ASA Abfall Service VORAB;
AWG 2002 §15 Abs3 Z1;
AWG 2002 §2 Abs5 Z1;
AWG 2002 §37;
AWG 2002 §79 Abs1 Z1;
AWG 2002 §79 Abs2 Z3;
AWG 2002 §89 Z1 lita;
AWG 2002 Anh2;
AWG 2002;
EURallg;
VwRallg;
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 89 heute
  2. AWG 2002 § 89 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 89 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 89 gültig von 20.06.2017 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  5. AWG 2002 § 89 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 89 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 89 gültig von 18.11.2009 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2009
  8. AWG 2002 § 89 gültig von 10.04.2008 bis 17.11.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  9. AWG 2002 § 89 gültig von 12.07.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 89 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 89 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 89 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des Karl F in I, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Barmherzigengasse 17/6/31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. August 2005, Zl. uvs- 2004/K13/006-17, betreffend Übertretung des AWG 2002, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des Karl F in römisch eins, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Barmherzigengasse 17/6/31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. August 2005, Zl. uvs- 2004/K13/006-17, betreffend Übertretung des AWG 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (kurz: BH) vom 10. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt A) 2 für schuldig befunden, er habe als abfallrechtlicher Geschäftsführer und damit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Vertreter der gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen Firma F. GmbH & Co KG in I. zu verantworten, dassMit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (kurz: BH) vom 10. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt A) 2 für schuldig befunden, er habe als abfallrechtlicher Geschäftsführer und damit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Vertreter der gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen Firma F. GmbH & Co KG in römisch eins. zu verantworten, dass

2. im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 (Prüfungszeitraum), insbesondere jedoch zwischen dem 22. März 2003 und dem 31. Dezember 2003, von der Firma F. GmbH & Co KG die Abfallarten SN 17207, SN 17211-13, SN 52723, SN 53103, SN 53502, SN 53510, SN 55903, SN 55905, SN 55907, SN 57202, SN 58201, SN 58202, SN 58208, SN 59803 in der gewerbsmäßig betriebenen Anlage in I. geschreddert und damit behandelt worden seien, ohne dass eine entsprechende Bewilligung für die Behandlung dieser Abfälle mit der Anlage vorgelegen habe. 2. im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 (Prüfungszeitraum), insbesondere jedoch zwischen dem 22. März 2003 und dem 31. Dezember 2003, von der Firma F. GmbH & Co KG die Abfallarten SN 17207, SN 17211-13, SN 52723, SN 53103, SN 53502, SN 53510, SN 55903, SN 55905, SN 55907, SN 57202, SN 58201, SN 58202, SN 58208, SN 59803 in der gewerbsmäßig betriebenen Anlage in römisch eins. geschreddert und damit behandelt worden seien, ohne dass eine entsprechende Bewilligung für die Behandlung dieser Abfälle mit der Anlage vorgelegen habe.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 i.V.m. § 9 VStG sowie i.V.m. § 79 AWG 2002 begangen, weshalb über ihn gemäß § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 7.260.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) verhängt wurde.Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 i.V.m. Paragraph 9, VStG sowie i.V.m. Paragraph 79, AWG 2002 begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 7.260.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) verhängt wurde.

In der Begründung dieses Bescheides wird zu Spruchpunkt A) 2 u. a. ausgeführt, aufgrund der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durchgeführten Untersuchungen, Einholung von Überprüfungsberichten, Vernehmung des Zeugen Dr. W. H. sowie Einholung von Sachverständigengutachten komme die Behörde (erster Instanz) zum Ergebnis, dass im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers in der F. GmbH & Co KG in der gewerbsmäßig betriebenen Anlage Abfälle geschreddert und damit behandelt worden seien bzw. diese Anlage für die Zerkleinerung solcher Abfälle betrieben worden sei, ohne dass eine entsprechende Bewilligung für die Behandlung dieser Abfälle bezüglich der Anlage vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer als Verantwortlicher für die F. GmbH & Co KG hätte sehr wohl um eine Änderung bzw. Ausdehnung der anlagenrechtlichen Genehmigung für den Betrieb des Schredders zur Bearbeitung anderer Abfälle ansuchen müssen. Das tatbildmäßige Verhalten der Behandlung von Abfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 sei gegeben.In der Begründung dieses Bescheides wird zu Spruchpunkt A) 2 u. a. ausgeführt, aufgrund der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durchgeführten Untersuchungen, Einholung von Überprüfungsberichten, Vernehmung des Zeugen Dr. W. H. sowie Einholung von Sachverständigengutachten komme die Behörde (erster Instanz) zum Ergebnis, dass im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers in der F. GmbH & Co KG in der gewerbsmäßig betriebenen Anlage Abfälle geschreddert und damit behandelt worden seien bzw. diese Anlage für die Zerkleinerung solcher Abfälle betrieben worden sei, ohne dass eine entsprechende Bewilligung für die Behandlung dieser Abfälle bezüglich der Anlage vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer als Verantwortlicher für die F. GmbH & Co KG hätte sehr wohl um eine Änderung bzw. Ausdehnung der anlagenrechtlichen Genehmigung für den Betrieb des Schredders zur Bearbeitung anderer Abfälle ansuchen müssen. Das tatbildmäßige Verhalten der Behandlung von Abfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 sei gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2005 wurde der Berufung gegen Spruchpunkt A) 2 des Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als der Spruch in diesem Punkt wie folgt zu lauten habe:

"2. Die gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige

F. GmbH & Co KG hat im Zeitraum vom 02.11.2002 bis 31.12.2003 in

der im Standort ... I. betriebenen Schredderanlage Abfälle mit dender im Standort ... römisch eins. betriebenen Schredderanlage Abfälle mit den

Schlüsselnummern (SN) 17207, 17211, 17212, 17213, 53103, 53502, 57202, 58201, 58202, 58208 und 59803 geschreddert.

Für die Schredderanlage wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.11.1999, ZI. ..., unter Spruchpunkt C) 1I1./1./1.1. festgelegt, dass in dieser nur gebrauchte Ölgebinde, Schlüsselnummer 54926, und gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 54928, gebrauchte Öl- und Luftfilter, behandelt werden dürfen.

Mit weiterem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 01.10.2002, Zlen. ..., wurde diese Auflage ersetzt und in Spruchpunkt F) 1.I3. angeordnet, dass in der betreffenden Schredderanlage nur gebrauchte Ölgebinde, SN 54929, und gefährliche Abfälle der SN 54928, gebrauchte Öl- und Luftfilter, behandelt werden dürfen.

Sie haben es

a) als abfallrechtlicher Geschäftsführer der F. GmbH & Co KG zu verantworten, dass im oben angeführten Zeitraum durch diese Gesellschaft in der betreffenden Schredderanlage die gefährlichen Abfälle mit den Schlüsselnummern (SN) 17211, 17212, 17213, 53103, 53502, 57202, 58201, 58202 und 59803 geschreddert und damit behandelt wurden und

b) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. GmbH. (Komplementär) zu verantworten, dass im oben angeführten Zeitraum durch die F. GmbH & Co KG in der betreffenden Schredderanlage die nicht gefährlichen Abfälle mit den Schlüsselnummern (SN) 17207 und 58208 geschreddert und damit behandelt wurden,

obwohl die betreffende Abfallbehandlungsanlage dafür nicht genehmigt war und gemäß § 15 Abs. 3 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen." obwohl die betreffende Abfallbehandlungsanlage dafür nicht genehmigt war und gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen."

Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften

verletzt:

zu 2.a. § 15 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002, zu 2.a. Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002,

zu 2.b. § 15 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002. zu 2.b. Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002.

Es wurde über ihn nunmehr zu Punkt 2.a. gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 1 letzter Teilsatz AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 4.500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) und zu Punkt 2.b. gemäß § 79 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 2 letzter Teilsatz AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 1.800.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt.Es wurde über ihn nunmehr zu Punkt 2.a. gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins, letzter Teilsatz AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 4.500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) und zu Punkt 2.b. gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 2, letzter Teilsatz AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 1.800.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt.

In der Begründung dieses Bescheides wird insbesondere ausgeführt, dass mit Bescheid der BH vom 19. September 1989 der F. jun. & Co GmbH Umwelttechnik KG u.a. die gewerberechtliche Änderungsgenehmigung für die Aufstellung einer Schredderanlage im Betriebsstandort I. erteilt worden sei.In der Begründung dieses Bescheides wird insbesondere ausgeführt, dass mit Bescheid der BH vom 19. September 1989 der F. jun. & Co GmbH Umwelttechnik KG u.a. die gewerberechtliche Änderungsgenehmigung für die Aufstellung einer Schredderanlage im Betriebsstandort römisch eins. erteilt worden sei.

Im Bescheid vom 6. Juni 1991 habe die BH unter Spruchpunkt I./VI. für diesen Anlagenteil festgelegt, dass in der Schredderanlage Gebinde, die Stoffe der Gefahrenklasse I und II enthielten, nicht bearbeitet werden dürften.Im Bescheid vom 6. Juni 1991 habe die BH unter Spruchpunkt römisch eins./VI. für diesen Anlagenteil festgelegt, dass in der Schredderanlage Gebinde, die Stoffe der Gefahrenklasse römisch eins und römisch zwei enthielten, nicht bearbeitet werden dürften.

In der Folge sei die ursprüngliche Schredderanlage ersetzt worden. Dies sei der BH mit Schreiben der F. & Co GmbH Umwelttechnik KG vom 13. September 1993 angezeigt worden. Mit weiterem Schreiben dieser Gesellschaft vom 31. Mai 1994 sei der BH angezeigt worden, dass im betreffenden Schredder neben gebrauchten Öldosen nunmehr auch gebrauchte ÖI- und Luftfilter, Schlüsselnummer 54928, sowie Kunststoffleergebinde, Schlüsselnummern 57127 und 57118, zerkleinert werden sollten.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (kurz: LH) als Abfallbehörde I. Instanz vom 3. November 1999 sei unter Spruchpunkt B) I. festgestellt worden, dass die im Austausch des Schredders gelegene Änderung als genehmigt gelte. Mit selbem Bescheid seien unter Spruchpunkt C) III. 1. gemäß § 29 Abs. 16 AWG 1990 für den Schredder folgende Auflagen vorgesehen worden:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (kurz: LH) als Abfallbehörde römisch eins. Instanz vom 3. November 1999 sei unter Spruchpunkt B) römisch eins. festgestellt worden, dass die im Austausch des Schredders gelegene Änderung als genehmigt gelte. Mit selbem Bescheid seien unter Spruchpunkt C) römisch drei. 1. gemäß Paragraph 29, Absatz 16, AWG 1990 für den Schredder folgende Auflagen vorgesehen worden:

"1.1 In der Schredderanlage dürfen nur gebrauchte Ölgebinde, Schlüsselnummer 54926, und gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 54928, gebrauchte Öl- und Luftfilter, behandelt werden.

1.2 Es sind genaue Aufzeichnungen zu führen, aus denen ersichtlich ist, welche Mengen jährlich behandelt werden und welche Anteile dabei als gefährlicher Abfall mit der Schlüsselnummer 54102, Altöle, und welche als nicht gefährliche Abfälle mit der Schlüsselnummer 35103, Eisen- und Stahlabfälle verunreinigt, anfallen."

Ferner sei bestimmt worden, dass die Auflagen "in Spruchpunkt B) III.1." - mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 berichtigt auf "im Spruchpunkt C) III.1. - die Auflage in Spruchpunkt VI. des Bescheides der BH vom 6. Juni 1991 ersetzen.Ferner sei bestimmt worden, dass die Auflagen "in Spruchpunkt B) römisch drei.1." - mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 berichtigt auf "im Spruchpunkt C) römisch drei.1. - die Auflage in Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides der BH vom 6. Juni 1991 ersetzen.

Mit weiterem Bescheid des LH als Abfallbehörde I. Instanz vom 1. Oktober 2002 sei der Bescheid vom 3. November 1999 in der berichtigten Fassung neuerlich abgeändert und gemäß § 29 Abs. 16 AWG 1990 unter Spruchpunkt F) 1./3. Folgendes bestimmt worden:Mit weiterem Bescheid des LH als Abfallbehörde römisch eins. Instanz vom 1. Oktober 2002 sei der Bescheid vom 3. November 1999 in der berichtigten Fassung neuerlich abgeändert und gemäß Paragraph 29, Absatz 16, AWG 1990 unter Spruchpunkt F) 1./3. Folgendes bestimmt worden:

"3. Die Auflagen 1.1 und 1.2 im Spruchpunkt C) III. (Anmerkung: des Bescheides vom 03.11.1999, ZI. ..., berichtigt mit Bescheid vom 16.12.1999, ZI. ...,) haben wie folgt zu lauten: "3. Die Auflagen 1.1 und 1.2 im Spruchpunkt C) römisch drei. (Anmerkung: des Bescheides vom 03.11.1999, ZI. ..., berichtigt mit Bescheid vom 16.12.1999, ZI. ...,) haben wie folgt zu lauten:

1.1 In der Schredderanlage dürfen nur gebrauchte Ölgebinde, SN 54929, und gefährliche Abfälle der SN 54928, gebrauchte Öl- und Luftfilter, behandelt werden.

1.2 Es sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen ersichtlich ist, welche Mengen an gefährlichen Abfällen mit der SN 54928 behandelt und welche Mengen an geschredderten Materialien an befugte Unternehmen (mit der SN 54928) weitergegeben werden.

Für die mit der SN 54929 übernommenen gefährlichen Abfälle sind über die Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, hinausgehende Aufzeichnungen nicht erforderlich."Für die mit der SN 54929 übernommenen gefährlichen Abfälle sind über die Abfallnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991,, hinausgehende Aufzeichnungen nicht erforderlich."

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft habe diesen Bescheid aufgrund einer Berufung der F. GmbH & Co KG mit Berufungserkenntnis vom 22. Mai 2003 teilweise abgeändert. Die vorzitierte Auflage sei von dieser Änderung jedoch nicht betroffen.

Im Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 seien in der betreffenden Schredderanlage durch die F. GmbH & Co KG jedenfalls folgende Abfallarten getrennt geschreddert worden:

a) Abfälle mit den Schlüsselnummern (SN) 17211, 17212, 17213,53103,53502,57202,58201, 58202 und 59803 sowie

b) Abfälle mit den Schlüsselnummern (SN) 17207 und 58208.

Der Beschwerdeführer sei im betreffenden Zeitraum abfallrechtlicher Geschäftsführer der F. GmbH & Co KG sowie handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. GmbH (Komplementärgesellschafterin) gewesen. Die F. GmbH & Co KG sei auch im vorangeführten Zeitraum gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig gewesen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei das Schreddern auch als Abfallbehandlung zu qualifizieren.

Es treffe nicht zu, dass Anhang 2 zum AWG 2002 eine taxative Aufzählung der Behandlungsverfahren enthalte. Der Anhang 2 des AWG 2002 entspreche vollinhaltlich den Anhängen II A und II B der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle i.d.g.F. (Abfall-RL). In § 89 Abs. 1 AWG 2002 werde ausgeführt, dass durch das betreffende Gesetz die vorerwähnte Richtlinie umgesetzt werde. Bei der Auslegung des § 2 Abs. 5 Z. 1 AWG 2002 bzw. des Anhanges 2 zu diesem Gesetz sei daher insbesondere auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den betreffenden, damit umgesetzten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen abzustellen. Wie nun allerdings der EuGH in seinem Urteil vom 27. Februar 2002, Rs C-6/00 (ASA-Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie) festgestellt habe, handle es sich bei den Beseitigungs- und Verwertungsverfahren der Anhänge II A und II B der RL 75/442/EWG über Abfälle um bloß demonstrative Auflistungen. Damit sei es entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers für die rechtliche Qualifikation als Abfallbehandlung nicht entscheidend, ob das Schreddern von Abfällen in Anhang 2 zum AWG explizit angeführt sei.Es treffe nicht zu, dass Anhang 2 zum AWG 2002 eine taxative Aufzählung der Behandlungsverfahren enthalte. Der Anhang 2 des AWG 2002 entspreche vollinhaltlich den Anhängen II A und II B der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle i.d.g.F. (Abfall-RL). In Paragraph 89, Absatz eins, AWG 2002 werde ausgeführt, dass durch das betreffende Gesetz die vorerwähnte Richtlinie umgesetzt werde. Bei der Auslegung des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 bzw. des Anhanges 2 zu diesem Gesetz sei daher insbesondere auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den betreffenden, damit umgesetzten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen abzustellen. Wie nun allerdings der EuGH in seinem Urteil vom 27. Februar 2002, Rs C-6/00 (ASA-Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie) festgestellt habe, handle es sich bei den Beseitigungs- und Verwertungsverfahren der Anhänge II A und II B der RL 75/442/EWG über Abfälle um bloß demonstrative Auflistungen. Damit sei es entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers für die rechtliche Qualifikation als Abfallbehandlung nicht entscheidend, ob das Schreddern von Abfällen in Anhang 2 zum AWG explizit angeführt sei.

Unabhängig davon sei das Schreddern in der Aufzählung des Anhanges 2 zum AWG 2002 aber enthalten. Dabei handle es sich nämlich nach Ansicht der belangten Behörde um eine physikalische Behandlung der Abfälle in Sinn von D9. Zur Auslegung dieses Begriffes könne hilfsweise auf die auch vom Beschwerdeführer selbst bezogene ÖNORM S 2100 abgestellt werden, wonach darunter eine Behandlung des Abfalls mit physikalischen Methoden zu verstehen sei, mit dem Zweck, die physikalische Eigenschaft des Abfalls zu verändern. Beim Zerkleinern von Abfällen handle es sich unzweifelhaft um eine physikalische Methode. Die Mechanik sei nämlich Teil der Physik. Dass durch das Zerkleinern von Abfällen auch die physikalischen Eigenschaften (Volumen) verändert würden, stehe ebenfalls fest.

Aber auch wenn man von den Angaben in dem vom Berufungswerber selbst vorgelegten Gutachten des Univ.-Prof. Dr. F. W. ausginge, wäre die Schredderung als Abfallbehandlung zu qualifizieren. Laut Gutachten sei Zweck der Schredderung u.a. die Homogenisierung des Abfalls, welche wiederum zur Vergleichmäßigung des Abbrandes und zur Verbesserung des Ausbrandes führe. Im Sinne der Begriffsbestimmungen der ÖNORM S 2100 würde sohin offenkundig eine Konditionierung der Abfälle vorliegen. Darunter würden nämlich physikalische Verfahren verstanden werden, die dazu dienten, einen Abfall für eine bestimmte Behandlung geeignet zu machen. Nachdem es sich bei der Aufzählung in Anhang 2 des AWG 2002 - wie erwähnt -

um keine taxative handle, wäre daher auch bei Zugrundelegung dieser Ausführungen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls von einer Abfallbehandlung auszugehen.

Hinzuweisen sei auch auf die Erläuternden Bemerkungen zum AWG 2002. Darin heiße es zu § 37 AWG, dass ein Schredder jedenfalls der Genehmigungspflicht nach § 37 AWG, sohin einer Genehmigung als Abfallbehandlungsanlage, unterliege.Hinzuweisen sei auch auf die Erläuternden Bemerkungen zum AWG 2002. Darin heiße es zu Paragraph 37, AWG, dass ein Schredder jedenfalls der Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, AWG, sohin einer Genehmigung als Abfallbehandlungsanlage, unterliege.

Dass die Schredderung als Abfallbehandlung zu qualifizieren sei, ergebe sich schließlich auch aus der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBI. II Nr. 472/2002. Darin seien etwa in § 1 Z. 3 "Zerkleinerungsanlagen" für Holzabfälle etc. als genehmigungspflichtige mobile Abfallbehandlungsanlagen angeführt.Dass die Schredderung als Abfallbehandlung zu qualifizieren sei, ergebe sich schließlich auch aus der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBI. II Nr. 472/2002. Darin seien etwa in Paragraph eins, Ziffer 3, "Zerkleinerungsanlagen" für Holzabfälle etc. als genehmigungspflichtige mobile Abfallbehandlungsanlagen angeführt.

Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Schredderung der betreffenden Abfälle vom Anlagenkonsens umfasst gewesen sei, seien unzutreffend. Der Umfang einer Anlagenberechtigung ergebe sich aus dem Spruch des Bescheides. Zum Spruch zählten aber auch die in diesen aufgenommenen Auflagen. Wenn nun mit Bescheiden des LH vom 3. November 1999 bzw. vom 1. Oktober 2002 jene Abfallarten ausdrücklich festgelegt worden seien, die im betreffenden Schredder behandelt werden dürften, folge daraus im Umkehrschluss, dass ein Konsens zur Behandlung anderer Abfallarten nicht vorgelegen habe.

Es treffe nach Ansicht der belangten Behörde auch nicht zu, dass eine Schredderung weiterer Abfallarten keiner Genehmigung oder Anzeige bedurft habe. Zunächst sei unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den § 81 GewO 1994 zitiere, zumal sich die Bewilligungspflichten für Abfallbehandlungsanlagen aus den Bestimmungen des AWG 2002 ergäben. Im Übrigen genüge zur Widerlegung dieses Vorbringens schon der Verweis auf § 37 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002, wonach die Behandlung zusätzlicher Abfallarten in einer Abfallbehandlungsanlage - sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliege - jedenfalls anzeigepflichtig sei. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Berufung weiters ausführe, er habe die Behandlung anderer Abfallarten jeweils fristgerecht angezeigt und es habe die Behörde diese Anzeigen widerspruchsfrei zur Kenntnis genommen, entspreche dies nicht den Tatsachen. Bei seiner Einvernahme habe er nämlich selbst zugestanden, dass nach Erteilung der Anlagengenehmigung lediglich die Anzeige vom 31. Mai 1994 erstattet worden sei. Mit dieser sei der BH aber nur mitgeteilt worden, dass nunmehr neben gebrauchten Öldosen auch gebrauchte Öl- und Luftfilter, SN 54928, sowie Kunststoffleergebinde, SN 57127 und 57118, geschreddert werden sollten.Es treffe nach Ansicht der belangten Behörde auch nicht zu, dass eine Schredderung weiterer Abfallarten keiner Genehmigung oder Anzeige bedurft habe. Zunächst sei unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Paragraph 81, GewO 1994 zitiere, zumal sich die Bewilligungspflichten für Abfallbehandlungsanlagen aus den Bestimmungen des AWG 2002 ergäben. Im Übrigen genüge zur Widerlegung dieses Vorbringens schon der Verweis auf Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002, wonach die Behandlung zusätzlicher Abfallarten in einer Abfallbehandlungsanlage - sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliege - jedenfalls anzeigepflichtig sei. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Berufung weiters ausführe, er habe die Behandlung anderer Abfallarten jeweils fristgerecht angezeigt und es habe die Behörde diese Anzeigen widerspruchsfrei zur Kenntnis genommen, entspreche dies nicht den Tatsachen. Bei seiner Einvernahme habe er nämlich selbst zugestanden, dass nach Erteilung der Anlagengenehmigung lediglich die Anzeige vom 31. Mai 1994 erstattet worden sei. Mit dieser sei der BH aber nur mitgeteilt worden, dass nunmehr neben gebrauchten Öldosen auch gebrauchte Öl- und Luftfilter, SN 54928, sowie Kunststoffleergebinde, SN 57127 und 57118, geschreddert werden sollten.

Abgesehen davon, dass für die Bestimmung jener Abfallarten, die zulässigerweise in der betreffenden Anlage geschreddert werden dürften, nur die zuletzt erlassene Norm, im Anlastungszeitraum somit die vorzitierten Bescheide des LH, maßgeblich sei, seien die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Abfallarten in den vom Beschwerdeführer erwähnten Anzeigen nicht enthalten. Nur der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass nach Ansicht der belangten Behörde eine bloße Anzeige für die Zulässigkeit der Schredderung weiterer Abfälle nicht ausgereicht hätte. Bei der Anzeige nach § 37 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002 handle es sich, wie aus dem Gesamtzusammenhang geschlossen werden könne, um ein vereinfachtes Änderungsverfahren. Ein Änderungsverfahren könne allerdings nach Ansicht der belangten Behörde keine rechtliche Grundlage dafür bieten, um eine bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen, sondern es könne in einem solchen Verfahren lediglich eine bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache erstmals einer solchen Regelung unterzogen werden.Abgesehen davon, dass für die Bestimmung jener Abfallarten, die zulässigerweise in der betreffenden Anlage geschreddert werden dürften, nur die zuletzt erlassene Norm, im Anlastungszeitraum somit die vorzitierten Bescheide des LH, maßgeblich sei, seien die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Abfallarten in den vom Beschwerdeführer erwähnten Anzeigen nicht enthalten. Nur der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass nach Ansicht der belangten Behörde eine bloße Anzeige für die Zulässigkeit der Schredderung weiterer Abfälle nicht ausgereicht hätte. Bei der Anzeige nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 handle es sich, wie aus dem Gesamtzusammenhang geschlossen werden könne, um ein vereinfachtes Änderungsverfahren. Ein Änderungsverfahren könne allerdings nach Ansicht der belangten Behörde keine rechtliche Grundlage dafür bieten, um eine bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen, sondern es könne in einem solchen Verfahren lediglich eine bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache erstmals einer solchen Regelung unterzogen werden.

Für die in Rede stehende Anlage sei aber - wie erwähnt - zuletzt mit Bescheid des LH als Abfallbehörde I. Instanz vom 1. Oktober 2002, gestützt auf § 29 Abs. 16 AWG 1990, in Form von Auflagen detailliert festgelegt worden, welche Abfallarten dort behandelt werden dürften. Ein Abgehen von diesen dem Schutz öffentlicher Interessen dienenden Auflagen sei aber nach Ansicht der Berufungsbehörde nur dann möglich, wenn sich die zur Vorschreibung dieser Auflage führenden Voraussetzungen geändert hätten. Eine entsprechende rechtliche Grundlage dafür finde sich in § 62 Abs. 6 AWG 2002. In dieser Bestimmung sei nämlich die Möglichkeit vorgesehen, gemäß § 43 Abs. 4 leg. cit. vorgeschriebene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für eine Vorschreibung nicht mehr vorlägen.Für die in Rede stehende Anlage sei aber - wie erwähnt - zuletzt mit Bescheid des LH als Abfallbehörde römisch eins. Instanz vom 1. Oktober 2002, gestützt auf Paragraph 29, Absatz 16, AWG 1990, in Form von Auflagen detailliert festgelegt worden, welche Abfallarten dort behandelt werden dürften. Ein Abgehen von diesen dem Schutz öffentlicher Interessen dienenden Auflagen sei aber nach Ansicht der Berufungsbehörde nur dann möglich, wenn sich die zur Vorschreibung dieser Auflage führenden Voraussetzungen geändert hätten. Eine entsprechende rechtliche Grundlage dafür finde sich in Paragraph 62, Absatz 6, AWG 2002. In dieser Bestimmung sei nämlich die Möglichkeit vorgesehen, gemäß Paragraph 43, Absatz 4, leg. cit. vorgeschriebene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für eine Vorschreibung nicht mehr vorlägen.

Die BH habe die betreffende Schredderung der im Einzelnen angeführten Abfallarten als Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 qualifiziert. Diese angezogene Strafnorm komme aber gegenständlich nicht zum Tragen. Übertretungen nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 würden vielmehr je nach Abfallart einerseits durch § 79 Abs. 1 Z. 1 und andererseits durch § 79 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. pönalisiert werden, weshalb insofern eine Richtigstellung vorzunehmen gewesen sei.Die BH habe die betreffende Schredderung der im Einzelnen angeführten Abfallarten als Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 qualifiziert. Diese angezogene Strafnorm komme aber gegenständlich nicht zum Tragen. Übertretungen nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 würden vielmehr je nach Abfallart einerseits durch Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und andererseits durch Paragraph 79,

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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