RS Vwgh 1990/9/25 90/02/0050

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a idF 1976/412;
VStG §29a;

Rechtssatz

Selbst wenn auf Grund der verhältnismäßig hohen Wahrscheinlichkeit, daß der Lenker des Kfz, dem die Begehung einer Übertretung nach § 52 lita Z 10a StVO vorgeworfen wird, zugleich der Zulassungsbesitzer ist (Hinweis E 6.2.1989, 88/10/0026), bereits ein Tatverdächtiger vorgelegen ist, kann sich die Übertragung der Zuständigkeit nach § 29a VStG nur auf ein gegen diese Person zu führendes Verwaltungsstrafverfahren beziehen. Nur in Ansehung des Zulassungsbesitzers kann mit einiger Wahrscheinlichkeit aus dem Kennzeichen des Kfz auf eine Wohnsitzbehörde iSd § 29a VStG geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020050.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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