RS Vwgh 1990/9/25 89/08/0119

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §5 Abs1 Z2;
ASVG §5 Abs2 lita;
ASVG §5 Abs2 litb;
ASVG §5 Abs2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/16 88/08/0260 4 (hier: tageweise Beschäftigungsverhältnisse bei Arbeiten auf Abruf außerhalb der Heizperiode)

Stammrechtssatz

Bei Beschäftigungsverhältnissen auf Abruf ist zu prüfen, ob die Arbeitsleistung iS einer periodisch wiederkehrenden Leistungspflicht im voraus bestimmt ist, sei es nun ausdrücklich oder aber iS einer schlüssigen Vereinbarung. Primär entscheidend ist die getroffene - ausdrückliche oder schlüssige - Vereinbarung der Leistungspflicht, wobei die tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ein Indiz für die zuletzt genannte schlüssige Vereinbarung bildet. Liegen die Voraussetzungen der im voraus bestimmten Arbeitsleistung aber nicht vor, so sind die reinen Beschäftigungszeiten versicherungspflichtig. Die Frage nach der Geringfügigkeit der Beschäftigung ist dann nach § 5 Abs 2 lit a oder b ASVG zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080119.X08

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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