TE Vwgh Beschluss 2008/11/27 2005/03/0177

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs4;
AVG §61a;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des Dipl. Ing. Dr. C A in S, vertreten durch Dr. Thomas Feichtinger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 16, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. Juli 2005, Zl 30606/369- 4426-2005, betreffend Ladungsbescheid i A Übertretung des Salzburger Jagdgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ladungsbescheids war gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten bei der belangten Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des Salzburger Jagdgesetzes anhängig. Dieser Bescheid lautete auszugsweise wie folgt:

"Herrn (Beschwerdeführer)

5020 Salzburg

Ladungsbescheid

Bitte kommen Sie persönlich in unser Amt oder entsenden Sie

an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten. Sie können auch gemeinsam

mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen.

am Montag, 01.08.2005(,) Zeit 10:30 Uhr(,)… Zimmer Nr. E002

Wenn Sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund - zB Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise - nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass

Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird.

Rechtsgrundlage:

§ 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und §§ 40

und 41 des Verwaltungsstrafgesetzes.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel

zulässig."

Es folgt der Hinweis gemäß § 61a AVG.

1.2. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

2.1. Nach § 19 Abs 1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind auch Ladungen von Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Amtsbereiches des unabhängigen Verwaltungssenates haben, zulässig. Nach § 19 Abs 4 leg cit ist gegen einen Ladungsbescheid kein Rechtsmittel zulässig.

2.2. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate ua in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt. Auch Ladungsbescheide, die in Verwaltungsstrafverfahren (II. Teil des VStG) oder in Verfahren zur Strafvollstreckung (III. Teil des VStG) erlassen werden, ergehen "in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" im Verständnis der zitierten Verfassungsbestimmung, weshalb etwa der in § 19 Abs 4 AVG enthaltene Rechtsmittelausschluss nur den administrativen Instanzenzug umfasst, also einer Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht entgegensteht, ja diese sogar eröffnet (vgl hiezu die hg Beschlüsse vom 14. November 2001, Zl 2000/03/0292, und vom 28. August 2007, Zl 2007/17/0167, jeweils mwH). Gegen den angefochtenen Bescheid stand somit die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat offen.

2.3. Die im angefochten Bescheid enthaltene unrichtige positive Belehrung nach § 61a AVG vermag ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht auf Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu begründen (vgl etwa den hg Beschluss vom 23. Jänner 2008, Zl 2007/07/0145, mwH).

2.4. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen (vgl Art 130 Abs 1 lit a iVm Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG).

2.5. Der Spruch über den Aufwandersatz richtet sich nach den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 leg. cit iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 27. November 2008

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030177.X00

Im RIS seit

05.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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