RS Vwgh 1990/9/25 86/07/0071

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §6 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §98 Abs1;

Rechtssatz

Zur Erledigung eines Fristerstreckungsbegehrens iSd § 112 Abs 2 WRG ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Dieses Ansuchen ist bei dieser vor Fristablauf einzubringen. Wird dieses Ansuchen bei einer unzuständigen Behörde eingebracht, so geht die Weiterleitung desselben an die zuständige Stelle mangels einer ausdrücklich anders lautenden Regelung zu Lasten des Einschreiters, weil es sich um ein fristgebundenes Anbringen handelt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070071.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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