RS Vwgh 1990/9/25 90/07/0020

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1053;
ABGB §1376;
EO §367;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §32 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit einem Zivilurteil, mit dem der Verkäufer einer Liegenschaft als Beklagter schuldig erkannt wurde, den betreffenden Kaufvertrag zu unterfertigen, ist nur die von der einen Partei des Flurbereinigungsverfahrens als Verkäufer verweigerte Unterschrift unter den mit der anderen Partei dieses Verfahrens geschlossenen Kaufvertrag substituiert worden. Der Antrag des Käufers, den ausschließlich zu Arrondierungszwecken abgeschlossenen Kaufvertrag gemäß dem zivilgerichtlichen Urteil als eine Maßnahme der Flurbereinigung nach dem Tir FlVfLG 1978 anzuerkennen, hat somit einen zivilrechtlich zwischen den genannten Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag zum Gegenstand, wenn auch der Verkäufer dessen Unterfertigung vorerst verweigert hat. Eine "Novation" ist durch das Gerichtsurteil nicht dergestalt herbeigeführt worden, daß das Urteil an die Stelle des abgeschlossenen Vertrages getreten wäre; da auch das Zivilgericht von der von ihm festgestellten Einigung der beiden Vertragspartner über Ware und Preis ausgegangen ist, befindet sich die Partei, die die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft verkauft hat, auf Grund des Zivilurteiles in derselben rechtlichen Situation, wie wenn sie über ihr Eigentum als Vertragspartner einen von keiner Seite in Frage gestellten Verkaufsvertrag abgeschlossen hätte (Hinweis E 3.5.1968, 1805, 1806/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070020.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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