RS Vwgh 1990/9/25 88/08/0292

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §415;
ASVG §531 Abs1 idF 1973/031;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Streitfall hat der Versicherungträger über die Nachversicherung gem § 531 Abs 1 ASVG mit rechtsfeststellendem Bescheid zu entscheiden. Ein solcher Bescheid stellt eine Entscheidung über die Versicherungspflicht iSd § 415 ASVG dar; der Instanzenzug ist in diesem Fall daher erst mit der Anrufung des BM erschöpft (Hinweis B 10.12.1987, 87/08/0233).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und WohnungswesenOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080292.X01

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten