RS Vwgh 1990/9/25 86/07/0263

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §863;
AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §111 Abs1;

Rechtssatz

Die bel Beh vertritt in der Gegenschrift die Ansicht, bei der Vorschreibung handle es sich um eine "einschränkende", also projektsändernde Auflage. Selbst dann, wenn es sich dabei um eine derartige - objektiv rechtswidrige Auflage gehandelt haben sollte, ist die dadurch erfolgte (Neu-)Gestaltung des Projektes vom Bf unwidersprochen geblieben und letztlich durch die Unterlassung einer Anfechtung des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides seitens des Bf von ihm in verbindlicher Weise angenommen worden. Aus diesem Grund kann nicht davon die Rede sein, der Berufungsbehörde wäre noch immer das ursprüngliche, vom Bf unverändert belassene und eigentlich auch durch die Auflage keineswegs wirksam modifizierte Projekt vorgelegen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070263.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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