RS Vwgh 1990/9/25 90/04/0055

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1;
GewO 1973 §360 Abs2;
GewO 1973 §360 Abs4;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §83;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1259/80 E 16. Jänner 1981 VwSlg 10341 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Normadressat für Maßnahmen nach § 360 Abs 2 kann nur ein Gewerbetreibender im Sinne des Abs 4 sein. Unter "Gewerbetreibender" im Sinne dieser Bestimmung ist der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende und sohin - anders als nach § 38 Abs 2 leg cit - nicht bloß der Inhaber einer Gewerbeberechtigung zu verstehen. Auch der bloße Inhaber einer Betriebsanlage kann nicht unter dieses Merkmal - dem Wortsinn nach - subsumiert werden. Für aufgelassene Betriebsanlagen sieht die Gewerbeordnung 1973 im § 83 eine Spezialnorm vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040055.X01

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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