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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §8 Abs2;Rechtssatz
War das Altgrundstück einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens nicht durch einen befestigten Weg (wie nun das Abfindungsgrundstück) erreichbar, so bringt die auf Grund des Ergebnisses der Zusammenlegung erfolgte Errichtung einer neuen Weganlage einen Vorteil, weil bei ungünstiger Witterung (Nässe) landwirtschaftliche Fahrzeuge (zumal in beladenem Zustand) auf ausgebauten Wirtschaftswegen besser vorankommen. Somit liegen keine "offensichtlichen und unbilligen Härten" vor, zu dessen Vermeidung die Partei von den gemäß § 114 NÖ FlVfLG 1975 anfallenden Kosten befreit werden müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070269.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009