RS Vwgh 1990/9/25 86/07/0269

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §114;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs3;

Rechtssatz

War das Altgrundstück einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens nicht durch einen befestigten Weg (wie nun das Abfindungsgrundstück) erreichbar, so bringt die auf Grund des Ergebnisses der Zusammenlegung erfolgte Errichtung einer neuen Weganlage einen Vorteil, weil bei ungünstiger Witterung (Nässe) landwirtschaftliche Fahrzeuge (zumal in beladenem Zustand) auf ausgebauten Wirtschaftswegen besser vorankommen. Somit liegen keine "offensichtlichen und unbilligen Härten" vor, zu dessen Vermeidung die Partei von den gemäß § 114 NÖ FlVfLG 1975 anfallenden Kosten befreit werden müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070269.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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