RS Vwgh 1990/9/25 90/04/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §359a;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
SchSpG 1935 §21 Abs3;
SchSpG 1935 §22 Abs1;

Rechtssatz

Da der Genehmigung des hier in Rede stehenden Schießstandes im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag der § 22 Abs 1 SchSpG entgegenstand, ergab sich auch im Hinblick auf § 359a Z 1 GewO 1973 die Zuständigkeit des BMW zum Abspruch über einen in diesem Zusammenhang gestellten Genehmigungsantrag nach § 77 Abs 1 GewO 1973.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040024.X03

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten