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58/03 Sicherung der EnergieversorgungNorm
EBMG 1982 §5 Abs2;Rechtssatz
In welcher Form "der Lagerhalter nach Sachkenntnis und innerer Einrichtung die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven" zu bieten hat, bestimmt das Gesetz nicht. Es bleibt dem Lagerhalter überlassen, in welcher Rechtsform er sich die Verfügung über die Lagereinrichtungen verschafft. Dies gilt freilich nur insoweit, als der Normzweck der Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven gewahrt bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988040223.X02Im RIS seit
18.01.2001