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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3150/78 E 29. November 1979 VwSlg 9979 A/1979 RS 8Stammrechtssatz
Die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung hat auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Gewerbebehörde insbesondere auf dem Gebiet des Baurechtes geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040013.X02Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010