RS Vwgh 1990/9/25 90/04/0011

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;

Rechtssatz

Dadurch, daß die Berufungsbehörde in Abänderung des erstbehördlichen Bescheides, mit dem eine Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage ausgesprochen worden war, einen Genehmigungsbescheid iSd § 77 GewO 1973 erließ, überschritt sie die Grenzen ihrer durch das in § 66 Abs 4 AVG normierte Gebot der Entscheidung "in der Sache" bestimmten Zuständigkeit (Hinweis E 25.2.1986, 84/04/0245).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040011.X02

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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