RS Vwgh 1990/9/25 89/08/0312

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0211 E 26. Jänner 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ob ein Anspruch auf eine Sonderzahlung besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Nach diesen Grundsätzen bleibt aber die Regelung der Frage, ob ein Angestellter überhaupt einen solchen Anspruch hat, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen und in welchem Umfang er besteht und wann er fällig ist, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht (§ 16 AngG allein reicht dazu nicht aus), einer Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen. (Hinweis auf E vom 18. September 1963, 0872/63)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080312.X02

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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