RS Vwgh 1990/9/25 88/08/0292

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §531 Abs1 idF 1973/031;
RAVG 1924 §18;

Rechtssatz

§ 18 RAVG gewährleistet nur dann eine Wahrung von Pensionsanwartschaften, wenn die Person während der in Betracht kommenden Zeiten ohne Versicherungsfreiheit versicherungspflichtig gewesen wäre. Dadurch soll eine gegenüber den von vornherein versicherungspflichtigen Angestellten sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung vermieden werden, wie umgekehrt eine Schlechterstellung des Beamten, der unter den Voraussetzungen des § 18 RAVG aus seinem versicherungsfreien Dienstverhältnis ausscheidet, hintangehalten werden soll (Hinweis E 27.10.1953, 2265/52, VwSlg 3161 A/1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080292.X02

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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