Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/04/0047 E 14. November 1989 VwSlg 13064 A/1989 RS 4Stammrechtssatz
Der Behörde oblag es zu prüfen, ob bei Einhaltung der von ihr ins Auge gefassten Auflagen Gefährdungen im Sinne des § 77 Abs 1 erster Satz GewO idF BGBl 1988/399 auszuschließen sind - wobei sich der VwGH der (hilfsweise) abgestellten Argumentation der Behörde, wonach durch den im § 77 Abs 1 GewO in der nunmehr geltenden Fassung verwendeten Begriff "vermieden" in diesem Zusammenhang ein geringerer Vorsorgegrad normiert worden sei, im Hinblick auf den Gehalt der im § 74 Abs 2 Z 1 GewO in diesem Zusammenhang zu beachtenden Schutzinteressen der Nachbarn nicht gefolgt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040072.X04Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010