Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §250 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 685;Rechtssatz
Die Einschränkung des Berufungsbegehrens hat zur Folge, daß sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nur mehr in jenen Punkten beschwert erachten kann, hinsichtlich derer er sein Berufungsbegehren nicht eingeschränkt oder hinsichtlich derer die Berufungsbehörde eine allfällige "Verböserung" vorgenommen hat.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130014.X01Im RIS seit
13.06.2001