RS Vwgh 1990/9/26 90/02/0107

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §12 Abs2 idF 1964/204;
StVO 1960 §12 Abs4;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Ist der rechte Fahrstreifen bis unmittelbar an eine Kreuzung durch eine Fahrzeugreihe verstellt, so steht dieser Fahrstreifen dennoch weiterhin für den fließenden Verkehr zu Verfügung. Ein Lenker, der rechts einbiegen will, hat sich hinter den vor der Kreuzung anhaltenden Fahrzeugen einzureihen und hinter diesen Fahrzeugen in die Kreuzung einzufahren. Von dem von ihm benützten Fahrstreifen aus ist er verpflichtet, geradeaus weiterzufahren, falls für das Vorhandensein von Bodenmarkierungen, die ihm das Rechtseinbiegen auch von diesem Fahrstreifen aus erlauben, kein Anhaltspunkt besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020107.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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