RS Vwgh 1990/9/26 86/13/0104

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §7;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 172;

Rechtssatz

Dient ein Gebäude sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken, so ist es grundsätzlich nur mit dem seiner betrieblichen Nutzung entsprechenden Anteil Betriebsvermögen. Dabei ist das Gebäude als bauliche Einheit zu sehen. Die Aufteilung in den betrieblichen und den privat genutzten Gebäudeanteil erfolgt in jenem Verhältnis, in dem die betrieblichen und die privat genutzten Nutzflächenanteile zueinander stehen, wobei auch allfällige unterschiedliche Wertkomponenten Berücksichtigung zu finden haben (Hinweis E 13.12.1989, 85/13/0041). Eine gesonderte, von der Zurechnung des Gebäudes abweichende bzw von dieser losgelöste Betrachtungweise kommt nur bei Gebäudeinvestitionen in Betracht, die ihrer Art nach ausschließlich einzelnen Gebäudeteilen zugerechnet werden können, wie zB eine nur für einen bestimmten Gebäudeteil installierte Zentralheizung oder eine andere Sonderaustattung von Gebäudeteilen, die eindeutig von den sonstigen gesamten Baukosten abgrenzbar ist. Es ist

hingegen nicht zulässig, Bauteile, die dem Gesamtgebäude dienen, wie etwa Fundamente, Keller, tragendes Mauerwerk, Dachstuhl und Eindeckung ausschließlich einer der beiden Nutzungen und damit entweder zur Gänze dem Betriebsvermögen oder zur Gänze dem Privatvermögen zuzuordnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130104.X03

Im RIS seit

26.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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