TE Vfgh Beschluss 2003/11/20 B1500/03

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Veröffentlicht am 20.11.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §19
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen "Ladungsbescheid" als offenbar aussichtslos; bloße Ladung ohne gleichzeitige Androhung von Zwangsmaßnahmen kein anfechtbarer Bescheid

Spruch

Der Antrag des M W, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den "Ladungsbescheid" des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. November 2003, GZ: ..., wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen folgenden Verwaltungsakt des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (Hervorhebung wie im Original):

"LADUNGSBESCHEID

In Angelegenheit Ihrer Beschwerde vom 22.9.2003 findet

am 5.12.2003, um 9.30 Uhr,

1190 Wien, Muthgasse 64,

ZNr. B 2.10

Ihre Einvernahme zum Beschwerdevorbringen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien statt.

Sie werden aufgefordert, an dieser Einvernahme als Partei persönlich zu erscheinen.

Es steht Ihnen auch frei, gemeinsam mit einem Vertreter oder Rechtsbeistand zu kommen.

Wenn Sie aus wichtigen Gründen nicht erscheinen können, so teilen Sie uns dies bitte sofort mit.

Für die Einvernahme sind erforderlich:

  • -Strichaufzählung
    Ladungsbescheid
  • -Strichaufzählung
    amtliches Ausweisdokument

Rechtsgrundlage: §19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein und ist mit 180 Euro zu vergebühren.

Für den Unabhängigen

Verwaltungssenat Wien:

Mag. K"

2.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen "Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate", und zwar nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Als solcher Bescheid in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG stellt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 3529/1959, 4699/1964, 6140/1970, 7868/1976, 7872/1976, 9017/1981, 9113/1981, 9984/1984) zwar ein "Ladungsbescheid" gemäß §19 AVG dar, mit dem - unter Androhung eines Zwangsmittels - das Erscheinen vor der Behörde angeordnet wird, nicht jedoch eine bloße Ladung zur Behörde ohne gleichzeitige Androhung von Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichtbefolgung (ebenso - zu Art131 B-VG - VwGH 22. Jänner 1999, 98/19/0293 mwN).

2.2. Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Verwaltungsakt nur die Aufforderung, unter Mitnahme des "Ladungsbescheides" sowie eines amtlichen Ausweises zur Einvernahme beim Amte persönlich zu erscheinen. Diese Formulierung droht dem Antragsteller nicht einmal ein allfälliges zukünftiges Verhalten der belangten Behörde an. Die Erledigung lässt auch sonst keinen vollstreckbaren Inhalt erkennen.

Eine etwaige Beschwerde hätte somit bloß eine einfache Ladung zum Gegenstand, der Bescheidqualität im Sinne des §19 AVG nicht zukommt. Daran kann auch nichts ändern, dass der bekämpfte Verwaltungsakt zu Unrecht mit "Ladungsbescheid" überschrieben ist und einen (ebenfalls unrichtigen) "Hinweis" auf die Zulässigkeit einer Beschwerdeerhebung ua. vor dem Verfassungsgerichtshof enthält (vgl. VfSlg. 9984/1984; VwGH 6. September 1994, 94/11/0228). Eine etwaige Beschwerde hätte somit bloß eine einfache Ladung zum Gegenstand, der Bescheidqualität im Sinne des §19 AVG nicht zukommt. Daran kann auch nichts ändern, dass der bekämpfte Verwaltungsakt zu Unrecht mit "Ladungsbescheid" überschrieben ist und einen (ebenfalls unrichtigen) "Hinweis" auf die Zulässigkeit einer Beschwerdeerhebung ua. vor dem Verfassungsgerichtshof enthält vergleiche VfSlg. 9984/1984; VwGH 6. September 1994, 94/11/0228).

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Verwaltungsakt erscheint daher als offenbar aussichtslos, zumal sogar die Beschwerdezurückweisung aus dem Grunde der mangelnden Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen wäre (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).

3. Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) nicht gegeben sind, war der Antrag daher abzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Verwaltungsverfahren, Ladung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1500.2003

Dokumentnummer

JFT_09968880_03B01500_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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