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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0094 Besprechung in: ÖStZB 1991, 188;Rechtssatz
Der AbgPfl hat das Recht, eine endgültige Abgabenfestsetzung zu beantragen, und zwar insbesondere dann, wenn er - wie im Beschwerdefall - geltend macht, die endgültige Abgabenfestsetzung führe zu einer geringeren Steuerbelastung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130265.X03Im RIS seit
11.07.2001