RS Vwgh 1990/9/26 89/13/0265

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0094 Besprechung in: ÖStZB 1991, 188;

Rechtssatz

Der AbgPfl hat das Recht, eine endgültige Abgabenfestsetzung zu beantragen, und zwar insbesondere dann, wenn er - wie im Beschwerdefall - geltend macht, die endgültige Abgabenfestsetzung führe zu einer geringeren Steuerbelastung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130265.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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