RS Vwgh 1990/9/26 90/02/0034

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97 Abs4;

Rechtssatz

Es bildet eine Voraussetzung dafür, eine Anordnung nach § 97 Abs 4 StVO befolgen zu müssen, daß diese Anordnung zur Erreichung des der Bestimmung des § 97 Abs 4 StVO entsprechenden Zweckes erforderlich ist. Es ist Sache des Adressaten der Anordnung, das die Anordnung erteilende Organ ausreichend zu informieren, um ihm die Möglichkeit zur Beurteilung, ob die Anordnung erforderlich ist, zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020034.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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