RS Vwgh 1990/9/26 90/13/0025

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/13/0016 1

Stammrechtssatz

Die Zuständigkeit zur Erlassung eines ausständigen Bescheides geht nicht bereits mit Erhebung der Säumnisbeschwerde von der säumigen Beh auf den VwGH über, sondern erst dann, wenn die ursprünglich säumige Beh die ihr vom VwGH gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzte Frist ungenützt verstreichen ließ.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130025.X01

Im RIS seit

26.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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